Der Entspannende - Entspannen bei Wandern, Genuss und Kultur aus Rheinhessen, dem magischen Land der tausend Hügel.

Wanderungen und Führungen mit Corona – Juli 2021

In Rheinland-Pfalz gilt bis einschließlich 30. Juli die 24. Corona-Bekämpfungsverordnung. Welche Regeln und Einschränkungen ergeben sich daraus für geführte Wanderungen und Führungen? Ich wünschte, das wäre einfach zu beantworten. Trotzdem versuche ich es.

Im Folgenden behandele ich ausschließlich die Lage in Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung von Regelungen im Kreis Mainz-Bingen. Dabei bin ich kein Rechtsexperte, sondern ich werte die Unterlagen auf corona.rlp.de sowie mainz-bingen.de aus und ziehe meine persönlichen Schlüsse.

Aktuell  gilt die 24. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (Rechtsgrundlagen Rheinland-Pfalz). Wie die meisten Gesetze und Verordnungen werden zunächst allgemeine Regelungen getroffen, um dann spezielle Fälle wie Gastronomie und Hotellerie zu behandeln. Da es keine Einzelregelungen für Führungen oder gar geführte Wanderungen gibt, untersuche ich nach und nach die Bekämpfungsverordnung daraufhin, was generell dafür gilt oder was davon abgeleitet werden könnte. Bei mir bleiben am Ende mehr Fragen, als dass die Bekämpfungsverordnung Antworten bietet.

Mindestabstand von 1,5 Metern (§ 1)

(2) Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist (Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.

(Hervorhebung von mir)

Ein Abstand von 1,5 Metern bei einer Wanderung ist in einer Gruppe schwierig einzuhalten. Doch das ist bei einer entsprechend kleinen Gruppengröße und bei nicht zu engen Geländeverhältnissen möglich. Wanderungen mit größeren Gruppen ab etwa 15 Personen halte ich aufgrund der Abstandsregelung jedoch für nicht empfehlenswert. Ich habe einen Sprachverstärker, den ich einsetzen könnte (was beispielsweise in der Stadt Mainz verboten ist), doch bei Wind wird das ausgehebelt. Wenn ich etwas zeigen möchte, dann sehen das Personen kaum, die aufgrund der Abstandsregelung weiter weg sind.

Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 1)

(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies gilt darüber hinaus auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen auf engem Raum nicht nur vorübergehend begegnen. Die Bestimmung der Orte nach Satz 2 sowie die Bestimmung eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde.

(Hervorhebung von mir)

Bei einer Wandergruppe bewegen wir uns nicht nur vorübergehend sondern für ein paar Stunden, und teilweise bewegen wir uns möglicherweise auf engem Raum an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit. Für den Kreis Mainz-Bingen habe ich keine Bestimmung der Orte sowie keine Bestimmung eines zeitlichen Umfangs zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gefunden. Womöglich entfällt also das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Kontaktdaten (§ 1)

(8) Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). Unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person zu erheben.

Am Sinnvollsten erscheint mir (auch) aus diesen Gründen, eine geführte Wanderung nur mit Anmeldung durchzuführen und bei der Anmeldung bereits die Kontaktdaten zu erheben.

(8) Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder von der Teilnahme an der Ansammlung oder Zusammenkunft durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser der Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft auszuschließen.

In würziger Kürze zusammengefasst: Wer besch***t, fliegt raus.

(8) Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.

Ein Auslegen oder „Rumgehenlassen“ von Listen ist damit nicht zulässig, da ansonsten bereits eingetragende Kontaktdaten von anderen Teilnehmern gelesen oder auch fotografiert werden können.

(8) Die Daten dürfen zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt nicht verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Kontaktdaten müssen erhoben und nach vier Wochen gelöscht werden. Niemand darf die Kontakdaten des anderen sehen. Ich biete geführte Wanderungen ausschließlich mit Anmeldung und Erfassung von Daten (und ggf. Kontaktdaten, s.u.) bei Anmeldung an.

Nachtrag (4. Juli 2021)

  • Die Bekämpfungsverordnung trifft keine Unterscheidung, ob jemand geimpft oder genesen ist. Von daher müssen die Kontaktdaten von jeder Person erfasst werden.
  • Ich hatte den Nebensatz „sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird“ überlesen. Beim Prüfen der Verordnung fand ich die Pflicht zur Kontakterfassung nur bei öffentlichen Wahlen, Selbsthilfegruppen, privaten Veranstaltungen, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen bis 35o Personen, bedingt bei Religionsausübung, Clubs und Diskotheken, körpernahen und sexuellen Dienstleistungen, Gastronomie, Hotellerie, Reisebus- und Schiffsreisen, Sport und Freizeit im Innenbereich, Schwimm- und Spaßbädern, Freizeitparks, Spielhallen, zoologischen Gärten, Schulbetrieb, Hochschulen etc., öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen, Krankenhäuser etc.

Damit würde die Kontaktdatenerfassung für geführte Wanderungen entfallen.

Digitale Erfassung

(8) Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete soll in der Regel eine digitale Erfassung der Daten nach Satz 2 anbieten; in diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung nach Satz 3, sofern durch das eingesetzte Erfassungssystem eine Prüfung der angegebenen Telefonnummer erfolgt (beispielsweise mittels SMS-Verifikation). Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen.

Für die digitale Erfassung hat sich inzwischen weitgehend die Luca-App durchgesetzt. Auch der Landkreis Mainz-Bingen verlinkt auf seinen Seiten auf diese und auf keine weitere App.

Hygienekonzepte (§ 1)

(11) Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

Damit werden die Hygienekonzepte Bestandteil der Corona-Bekämpfungsverordung. Derzeit gibt es jedoch nur zwei Hygienekonzepte, von denen keine auf Wanderungen und Führungen Anwendung finden.

Zusammenkünfte und Versammlungen (§ 2)

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit höchstens 25 Personen verschiedener Hausstände gestattet, wobei Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. § 1 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

Die Erweiterung ist zunächst einmal positiv. 25 Personen, dazu noch Kinder, Geimpfte und Genesene. Da können durchaus ein paar Dutzend Personen zusammenkommen. Ich habe jedoch nirgendwo in der Verordnung oder der Corona-Website von Rheinland-Pfalz gefunden, ob ich als Wanderführer die Angaben kontrollieren soll oder muss.

(1) § 1 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

Das ist verwirrend. Damit würde der Mindestabstand von 1,5 Metern aufgehoben, auch bei einer Zusammenkunft oder Versammlung von mehreren dutzend oder gar hundert Personen (25 Personen verschiedener Hausstände, Geimpfte, Genesene, Kinder bis 14 Jahre!) Wie kann das sein?

Veranstaltungen (§ 3)

In § 3 werden diverse Regelungen für Veranstaltungen vorgenommen. Es gibt jedoch weder in der Corona-Bekämpfungsverordnung noch in deutschen Gesetzen eine Definition von „Veranstaltung“. Immer wieder wird sich in Veröffentlichungen an der Rechtsprechung und da insbesondere an einem Urteil des Bundesgerichtshofs orientiert.

Öffentliche Veranstaltungen i.S. des § 39 Abs. 1 WaffG sind demnach planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben.

(Bundesgerichtshof, Urt. v. 22.02.1991, Az.: 1 StR 44/91 – Wolters Kluwer Deutschland, Hervorhebung von mir)

Insofern träfe nach meinem Verständnis § 3 der Bekämpfungsverordnung für eine von mir geführte Wanderung nicht zu.

Wirtschaftsleben, Sport und Freizeit, Bildung und Kultur, Krankenhäuser, Einrichtungen für Asylbegehrende (§ 5 – § 21)

In den Teilen 4 bis 8 der Bekämpfungsverordnung habe ich keine Regelungen gefunden, die für mich als Wanderführer zutreffen. Da geht es um Themen wie beispielsweise Einrichtungen, Gastronomie, Hotellerie, Verkehrsmittel, Amateur- und Freizeitsport und Krankenhäuser.

Allgemeinverfügungen (§ 22)

Allgemeinverfügungen der Kreise können im Einvernehmen mit Ministerien erlassen werden. Für Mainz-Bingen habe ich jedoch keine Allgemeinverfügung gefunden.

Weitere Regelungen

In den weiteren Teilen der Bekämpfungsverordnung geht es um Bußgeldbestimmungen. Die 24. Corona-Bekämpfungsverordnung trat am 2. Juli in Kraft und endet mit Ablauf des 30. Juli 2021.

Kontaktdatenerfassung mit der Luca-App

Als möglicher „Betreiber einer Location“ (so die von Luca-App verwendete Worte) habe ich in den den „Nutzungsbedingungen für Betreiber:innen“ keinerlei Hinweise auf die datenschutzkonforme Löschung der Daten meiner Gäste gefunden. Sie würde jedoch alleinig Bestandteil meines Vertrages mit der culture4life GmbH.

Nutzer:innen im Sinne dieser Nutzungsbedingungen können Unternehmer:innen im Sinne von § 14 BGB sein, die gesetzlich zur Kontaktnachverfolgung verpflichtet sind oder dies den eigenen Gästen und Besuchern auf freiwilliger Basis anbieten. Diese Nutzungsbedingungen gelten allein als Vertrag oder werden, sofern weitere Verträge zwischen den Parteien bestehen, Bestandteil jedes Nutzungsvertrages.

Zwar verweisen diese Nutzungsbedingungen auf die „Datenschutzerklärung luca App„, doch diese bezieht sich auf die personenbezogenen Daten der jeweiligen Person. Immerhin heißt es da:

Ihre Funktionalen Daten, die durch das Einchecken bei einem/r Betreiber:in verschlüsselt hinterlegt wurden, werden automatisch nach 4 Wochen gelöscht.

Wie ich als Erheber der Daten und Locations-Betreiber der Luca-App dies eigenverantwortlich sicherstellen kann, das geht daraus nicht hervor. Culture4life macht das irgendwie.

Ich habe dem Support der luca Locations-Team zwei Fragen gestellt. Die eine bezog sich auf die mögliche Nutzung bei einer Wanderung (Das ist möglich, indem der automatische Checkout deaktiviert wird und ich die Gäste nach der Wanderung ausschecke). Mit einer zweiten Frage wollte ich wissen, wie ich als Location-Betreiber die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Gäste-Daten nach vier Wochen sicherstellen könne, und ich erhielt zunächst diese Antwort:

Du kannst in deinem Dashboard auf die Funktion „Gästeliste“ klicken und dort die Zeiteinstellung ändern, dann siehst du wer alles jemals eingecheckt wurde – dort werden auch nur die letzten vier Wochen dargestellt. Für die Nachverfolgung sind ja auch nur die letzten Wochen wichtig – zudem sind die Daten ja verschlüsselt, sodass nur durch das Hochladen des Schlüssels gegenüber dem Gesundheitsamt eine Entschlüsselung stattfinden kann.

Da diese Auskunft mir meine Frage nicht beantwortete, habe ich nachgefragt:

Mir ist noch unklar, wie ich die Löschung der Gäste-Daten sicherstellen kann. Kann oder muss ich dann nach Ablauf der 4 Wochen die Daten selbst löschen?

Die Antwort überraschte mich etwas:

Du musst die Daten nicht löschen, da sie zentral auf einem Server gespeichert werden, hast du prinzipiell keinen Zugang und die Daten werden einfach nach spätestens vier Wochen gelöscht.

Zur Erinnerung § 1 (8) der Corona-Bekämpfungsverordnung:

Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen.

Ich habe keinen Zugang zu den Daten, und ich kann auch die Daten nicht selbst löschen. Ich brauche, muss und kann mich um die Löschung nicht kümmern. Zunächst einmal klingt dies nach einer einfachen und guten Lösung. Die Bekämpfungsverordnung verlangt jedoch von mir, dass ich die „vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten in eigener Verantwortung sicherzustellen“ habe. Genau dies kann ich jedoch nicht.

Culture4life bietet mir im Vertrag keine hinreichenden Garantien dafür, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Bekämpfungsverordnung erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet ist.

Deswegen werde ich als Anbieter von geführten Wanderungen die Luca-App zur Erhebung der Kontaktdaten nicht einsetzen.

Als Unternehmer muss ich normalerweise bei einer Fremdspeicherung und -verarbeitung von personenbezogenen Daten immer einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach § 28 Datenschutz-Grundverordnung abschließen. Jetzt soll ich so tun, als ob mir der Datenschutz meiner Gäste egal sei?

Fragen zur 24. Corona-Bekämpfungsverordnung

Nach Durchlesen der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung sowie von mir gefundenen Dokumenten auf den Corona-Seiten des Landes Rheinland-Pfalz und des Landkreises Mainz-Bingen bleiben bei mir vor allem Verwirrrung und Fragen.

Mindestabstand?

Einerseits muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden (§ 1 (2)). Andererseits könnte es sein, dass der Mindestabstand gemäß § 2 (1) Satz 2 (Zusammenkünfte und Versammlungen) nicht eingehalten werden müsste.

Frage: Findet § 1 Abs. 2 Satz 1 (d.h. Mindestabstand von 1,5 m) Anwendung auf von mir angebotene geführte Wanderungen?

Mund-Nase-Bedeckung?

Es muss eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden (§ 1 (3) an „Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen auf engem Raum nicht nur vorübergehend begegnen„. Sie können vom Landkreis bestimmt werden, doch ich weiß nicht, ob das im Landkreis Mainz-Bingen getan wurde. Und ich bin mir nicht sicher, ob ich und meine Teilnehmer an derartigen Örtlichkeiten, auch wenn vom Landkreis überhaupt keine bestimmt wurden, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen haben.

Frage: Muss ich als Führer einer Wanderung und müssen Teilnehmer meiner Wanderung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen? Und falls ja: Gilt das durchgehend für die komplette Wanderung oder nur für bestimmte Abschnitte?

Veranstaltung?

Frage: Fällt eine von mir angebotene geführte Wanderung unter die Regelungen des § 3 als Veranstaltung?

Kontaktdatenerfassung? (Nachtrag 4.7.21)

Ich habe in der Bekämpfungsverordnung keine Bestimmung über die Kontaktdatenerfassung bei Führungen oder geführten Wanderungen gefunden. Selbst, falls eine geführte Wanderung als Veranstaltung gilt, findet sie im Freien statt, und bei Veranstaltungen im Freien muss keine Kontaktdatenerfassung erfolgen.

Frage: Ist es richtig, dass ich bei einer von mir geführten Wanderung keine Kontakdaten erfassen muss?

Digitale Kontaktdatenerfassung? (Nachtrag 4.7.21)

Frage: Welche Voraussetzungen muss ich gegebenenfalls bei einer digitalen Kontaktdatenerfassung durch einen Dritten (beispielsweise Luca-App) erfüllen, um die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen?

Allgemeinverfügung?

Frage: Gibt es eine Corona-Allgemeinverfügung des Landkreises Mainz-Bingen?

Prüfung: Kinder, Geimpfte, und Genesene?

Für die Ermittlung der zulässigen Teilnehmeranzahl bei einer meiner Wanderung bleiben „Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte Personen und genesene Personen“ unberücksichtigt.

Fragen: Reicht es, wenn ein Teilnehmer einer geführten Wanderung angibt, er gehöre zu einer der „Zusatzgruppen“? Bin ich als Wanderführer verpflichtet, das zu überprüfuen, und wie kann ich das (beispielsweise, ob die Urkunde des Impfausweises echt ist)? Darf ich das überhaupt?

Verpflegung und Getränke?

Bislang war es so, dass angesichts Corona das Motto galt: Kein Austeilen von Verpflegung und Getränken (beispielsweise Wein zum Verkosten bei der Wanderung). Doch in der Bekämpfungsverordnung habe ich dazu keine Aussage vorgefunden.

Frage: Darf ich bei einer Wanderführung Verpflegung und Getränke austeilen? Wenn ja: Unter welchen Bedingungen?

Fazit

Die 24. Corona-Bekämpfungsverordnung ist für mich als Anbieter von geführten Wanderungen sehr unklar. Damit würde ich mich mit einer Wanderführung zum jetzigen Zeitpunkt nach meinem Empfinden in eine Grauzone begeben. Einige andere Anbieter machen dies, in dem sie Wanderführungen nicht nur anbieten, sondern auch ohne jegliche Angabe von Corona-Maßnahmen. Dazu bin ich nicht bereit.

Außerdem hatte ich meine erste Impfung mit Astrazeneca am 22. Juni, und am 10. Juli habe ich meine zweite Impfung. Ich gelte damit erst nach dem 24. Juli als vollständig geimpft. Davor möchte ich keine Wanderung anbieten. Und danach geht praktisch schon die Sommerpause los.

Deswegen biete ich bis mindestens einschließlich August keine Wanderungen an. Dann werde ich die Situation erneut evaluieren.

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Der Entspannende (* 1961 in Ingelheim am Rhein als Frank Hamm) ist Kultur- und Weinbotschafter Rheinhessen, Autor und Wanderblogger (Wandern, Genuss, Kultur, Joggen & SunriseRun). Ich lebe in der Ortsgemeinde Selzen in Rheinhessen, etwa 15 km südlich von Mainz. In den Sozialen Medien findest Du mich im Fediverse als DerEntspannende@Digitalcourage.social und auf Facebook.

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