Zur Corona-Lage gibt es in allen Bundesländern Deutschlands immer mehr und weitergehende Lockerungen, auch in Rheinland-Pfalz. Also könnte ich doch eigentlich auch Wanderungen anbieten, oder? So einfach ist es leider nicht. Deswegen biete ich bis auf weiteres keine geführte Wanderungen an.
Im Folgenden behandele ich ausschließlich die Lage in Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung von Regelungen im Kreis Mainz-Bingen. Dabei bin ich kein Rechtsexperte, sondern ich werte die Unterlagen auf corona.rlp.de sowie mainz-bingen.de aus und ziehe meine persönlichen Schlüsse.
Gerne würde ich jetzt (endlich!) geführte Wanderungen in Rheinhessen anbieten. Mit Leuten gemeinsam draußen in der Natur und durch die Weinberge wandern, sich austauschen, voneinander lernen. Über Rheinhessen lernen. Das wäre wirklich schön. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie Anfang letzten Jahres gilt es jedoch, sich bei vielen Überlegungen wie dieser die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung durchzulesen. Bei allen Unterlagen wie FAQ oder Hygienekonzepte bleibt am Ende als alles entscheidende Unterlage eben jene Bekämpfungsverordnung, denn vieles steht nicht in den Unterlagen. So gibt es gerade jetzt keine Hygienekonzepte auf Basis der aktuell gültigen Corona-Bekämpfungsverordnung.
Aktuell (d.h. seit dem 18. Juni 2021) gilt die 23. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (Rechtsgrundlagen Rheinland-Pfalz). Wie die meisten Gesetze und Verordnungen werden zunächst allgemeine Regelungen getroffen, um dann spezielle Fälle zu behandeln. Im Wesentlichen gibt es in der Corona-Bekämpfungsverordnung drei allgemeine Regelungen für den öffentlichen Raum und unter freiem Himmel.
Inhaltsverzeichnis
Mindestabstand von 1,5 Metern (§ 1)
(2) Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist (Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.
Ein Abstand von 1,5 Metern bei einer Wanderung ist in einer Gruppe manchmal schwierig einzuhalten. Das ist aber bei einer entsprechend kleinen Gruppengröße und bei nicht zu engen Geländeverhältnissen möglich.
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 1)
(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen auf engem Raum nicht nur vorübergehend begegnen
Bei einer Wandergruppe bewegen wir uns nicht nur vorübergehend sondern für ein paar Stunden, und teilweise auf engem Raum an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit. Während einer mehrstündigen Wanderung jedoch eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzubehalten, das ist für viele Personen eine Herausforderung. Vor allem, wenn ungeübte Wanderer mit nicht optimaler körperlicher Verfassung dabei sind. Ich weiß, dass viele Personengruppen wie beispielsweise in der Intensivmedizin das tagein, tagaus leisten. Doch eine freiwillige Wanderung in der Freizeit soll nach meinem Verständnis einen gewissen Spaßfaktor bieten.
Aufenthalt im öffentlichen Raum (§ 2)
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet
1. alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder
2. mit höchstens fünf Personen verschiedener Hausstände,
wobei Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.
Das hieße für eine Führung bei mir:
- Neben mir sind noch 4 Teilnehmer erlaubt.
- Außerdem können noch ohne Anzahlbeschränkung Geimpfte, Genesene etc. teilnehmen.
Je mehr Personen in Deutschland genesen oder vollständig geimpft sind, umso weniger wird daraus eine Einschränkung. Bei einer Quote von etwa 30 Prozent vollständig Geimpfter sehe ich darin aber derzeit eine Einschränkung.
Derzeit keine Führung von mir
Es gibt in der Bekämpfungsverordnung noch jede Menge Einzelregelungen (z.B. Öffnung von Einrichtungen, Gastronomie, Hotellerie, Sport und Freizeit, Schwimm-/Spaßbäder, Freizeitparks), welche Ausnahmen sowie Maßnahmen dazu definieren. Doch da geht es fast immer nur um stationäre Veranstaltungen mit einem festen Standort. Führungen und gemeinsame Wanderungen sind in der Corona-Verordnung einfach nicht vorgesehen.
Geführte Wanderungen sind derzeit generell machbar. Doch die Rahmenbedingungen lassen mich persönlich eine Wanderung für nicht sinnvoll erachten. Deswegen biete ich bis auf weiteres und und bis zur Änderung der Rahmenbedingungen keine Wanderung an.
Ich hoffe natürlich, dass sich die Lage weiter entspannt und dies zur Lockerung der Coronaregeln führt. Allerdings steht die ansteckendere und gefährlichere Delta-Variante bereits vor der Tür. Genau genommen kommt sie gerade rein: Nachdem Lissabon abgeriegelt wurde, und nachdem Großbritannien die Lockerungen aufgeschoben hat, ist die Delta-Variante des Coronavirus in Mainz und in Mainz-Bingen aktiv.
Die aus Indien stammende Virus-Mutante breitet sich derzeit in Großbritannien stark aus, doch Delta ist längst auch in Deutschland angekommen. In der Stadt Mainz gibt es derzeit neun bestätigte Fälle der Delta-Variante, teilte die Kreisverwaltung auf Mainz&-Anfrage mit. Im Landkreis Mainz-Bingen sind es aktuell zwölf Fälle, davon stünden sechs in Zusammenhang mit einer Kita.
Ich hoffe weiter und achte auf einen verantwortungsvollen Umgang miteinander und mit Corona. Bleibt gesund!
P.S. Nach meiner 1. Impfung mit Astrazeneca am 22. Mai bekomme ich am 10. Juli meine 2. Impfung. Ab August zähle ich dann zu den vollständig Geimpften.
Update (21.06.2021)
Inzwischen werden wieder und vermehrt Wanderungen angeboten, beispielsweise „Mitwandern bei „Kultur on Tour““ auf Mainz-Bingen.de. Ich habe angesichts meiner Verwunderung über die Gruppengröße von 30 Personen und das Austeilen einer Vesper nachgefragt und vom Landkreis Mainz-Bingen diese Auskunft erhalten:
Es wird am 2. Juli eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung geben. Die Kulturwanderung kann dann am 17. Juli unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen durchgeführt werden, selbstverständlich unter Einhaltung aller dann geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird eine Durchführung der Wanderung – auch mit dieser Gruppengröße – möglich sein.
Ich warte zunächst die weitere Entwicklung ab.